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Jedes Kind hat ein Recht auf Teilhabe und auf Bildung.

Mit dem reinen Schul- oder Kitabesuch ist es jedoch oft nicht getan. Es kann sein, dass ihr Kind merkt, „ich komme in meiner Einrichtung einfach nicht klar“ oder die Einrichtung kommt mit Ihrem Kind nicht klar. Es kann auch sein, dass ihr Kind körperlich, seelisch oder vom Verhalten her gar nicht in der Lage ist, so wie die anderen Kinder die Einrichtung zu besuchen, also am Bildungssystem teilzuhaben.

Teilhabe, der zentrale Begriff in diesem Zusammenhang. Teilhabe und Inklusion meinen im Grunde dasselbe, nämlich die unbedingte Einbeziehung und Zugehörigkeit aller Menschen zu sozialen und gesellschaftlichen Institutionen.

Liegen so genannte „Teilhabebeschränkungen“ vor, sieht das Sozialrecht Hilfen vor.

An diesem Punkt kann das Einsetzen einer Eingliederungshilfe (auch: Schul- oder Kitabegleitung, Teilhabebegleitung, Inklusionsbegleitung) helfen. Konkret heißt das, dass eine erwachsene Person, die entweder eine fachliche Ausbildung (pädagogisch, medizinisch o.ä.) oder eine Person mit geeigneten Fähigkeiten, ihr Kind beim Schul- oder Kitabesuch begleitet und unterstützt. Überall da wo Hilfe gebraucht wird.

 

Inklusionsbegleitung

Die Inklusionsbegleitung zielt darauf ab, dass ihr Kind die Einrichtung irgendwann wieder ohne Hilfe besucht, positive Erfahrungen machen und an den erlebten Erfolgen anknüpfen kann. Ganz nach dem Motto: „Hilf mir es selbst zu tun“.

Die VISION - "Hilfe zur Selbsthilfe" gemeinnützige GmbH bietet genau diese Hilfe an.

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Rechtliche Grundlage

Die rechtlichen Grundlagen für eine Inklusionsbegleitung ergeben sich aus den beiden Sozialgesetzbüchern SGB VIII und SGB IX. Zuständig dafür, die Hilfe zu bezahlen und zu koordinieren, ist dann entweder das Jugendamt oder das Sozialamt. Bei diesen Ämtern muss auch der Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt werden.

 

Der Weg zur Eingliederungshilfe sieht in aller Kürze so aus:

  1. Sie oder die Schule sehen einen Bedarf an Schulbegleitung.
  2. Sie stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Amt (Jugendamt oder Sozialamt) Dabei unterstützen wir Sie gerne.
  3. Zusammen mit der Schule und dem zuständigen Amt wird geprüft, ob ihr Kind einen Anspruch auf die Hilfe hat und wenn ja, mit wie vielen Stunden die Hilfe genehmigt wird. Diesen Schritt nennen die Ämter „Bedarfsprüfung“.
  4. Bestätigt eines der Ämter den Bedarf, suchen wir eine für sie und zu ihrem Kind passende Inklusionsassistenz. Sie lernen sich kennen und entscheiden: das passt oder das passt nicht.
  5. Im Verlauf der Hilfe wird dann geschaut welche Erfolge sichtbar sind, welche Entwicklungen ihr Kind gemacht hat, wo neue Ziele formuliert werden müssen und ob die Hilfe überhaupt noch notwendig ist.

 

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Vielleicht finden Sie sich ja in diesen Informationen wieder, wissen aber nicht, wie Sie das alles auf den Weg bringen können. Kein Problem, wir helfen gerne.
 

Ihre Ansprechpartner in unserem Team

Geschäftsbereich Schulbegleitung / Einzelintegration - Hr. Hustedt 500x500

Bereichsleiter
Schulbegleitung / Einzelintegration
Herr Hustedt
Ausbildungsabschluss: BA Soziale Arbeit

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0173 6416276

Stellvertr. Leiter Geschäftsbereich Schulbegleitung / Einzelintegration - Hr. Speck 500x500

Stellvertretender Bereichsleiter
Schulbegleitung / Einzelintegration
Herr Speck
Ausbildungsabschluss: BA Erziehungswissenschaft

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0151 27128379